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Rodeo in Deutschland - Die geltende Rechtslage

Rodeo kann aufgrund seiner Wesensart nicht tierschutzgerecht durchgeführt werden.


Erfreuliche Entwicklungen in den Jahren 2005/2006

Im Jahr 2005 scheint es einen Ruck bei den Genehmigungsbehörden zu geben. Nicht nur sprachen sich einzelne Orte gegen Rodeo aus, sondern auch das Saarländische Umweltministerium teilte per Pressemitteilung am 16.06.05 mit, dass Rodeo-Veranstaltungen tierschutzwidrig und im Saarland nicht erwünscht sind.

Ebenso veröffentlichte das Ministerium für Umwelt und Forsten von Rheinland-Pfalz am 06.05.05 auf seiner Webseite die Vollzugshinweise für Rodeoveranstaltungen (auf "Tierschutz" und "Gesetze" klicken) und legt somit das Gutachten über Rodeoveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland unter tierschutzrechtlichen, ethologischen und ethischen Gesichtspunkten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. zur Beurteilung und Genehmigung von Rodeo-Veranstaltungen zugrunde. Nordrhein-Westfalen übernahm die Empfehlungen der Gutachter per Erlass vom 12.09.2005 ebenfalls (s.auch Pressemitteilung v. 12.07.06). Niedersachen folgte am 08.08.06 mit dem entsprechenden Erlass und Sachsen-Anhalt am 21.08.06.

Die Gutachter sprechen sich dafür aus, Rodeoveranstaltungen nur noch mit der Auflage des Verbots von Flankengurten (Flank Strap) und Sporen zu erlauben, sowie das Bullenreiten und das "Wild Horse Race" generell nicht mehr zuzulassen. (Das Gutachten ist auch als PDF-File im Internet zu finden. Ebenso in englischer Sprache).

Bereits mehrfach wurde seitens der Veterinärämter ein Verbot der Sporen ausgesprochen. Ebenso kam es bereits zweimal zu Gerichtsentscheidungen bzgl. der Sporen. So bestätigte das Verwaltungsgericht Regensburg im September 2005 das Verbot der Sporen bei Pferden und Bullen. Das Verwaltungsgericht Dresden bestätigte für das Rodeo in Riesa im Mai 2006 das Verbot der Sporen bei den Pferden. Im Juli 2006 kam es erneut zu einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg, wobei nicht nur das Verbot der Sporen, sondern auch das Verbot des Flankengurtes, des Bullenreitens und des Wild Horse Race bestätigt wurde.

Anfang Juni 2006 beschlossen die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer, das Bullenreiten, das Wild Horse Race, den Flankengurt und die Sporen beim Bare Back Riding und beim Saddled Bronc Riding zu verbieten. Derjenige, der Rodeo jetzt noch auf diese Art und Weise durchführen will bzw. durchführt, macht sich strafbar!!!

Übrigens stellen die Kasernen und Truppenübungsplätze der US-Army im Fall von Rodeo kein "Hoheitsgebiet" dar. Das Bundeslandwirtschaftsministerium teilte uns mit: "Soweit eine Tat nur nach dem Recht des Aufnahmestaates (Bundesrepublik) strafbar oder als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen ist, besteht ausschließlich deutsche Gerichtsbarkeit. Grundsätzlich ist daher das Tierschutzgesetz auch auf dem Gelände der NATO-Truppen anwendbar." Spätestens seit der Wiedervereinigung hat Deutschland ohnehin seine Souveränität zurück erlangt.



Die geltende Rechtslage

"Es ist keiner tot umgefallen, es hat keiner Wunden gehabt, also nichts in dieser Richtung. Ob jetzt natürlich für das Pferd Schmerzen im Sinne des Tierschutzgesetzes auftreten, das ist natürlich eine Sache, das kann man als lokales, einzelnes Veterinäramt gar nicht bewerten." (Amtstierärztin Dr. Claudia Behlert in Lokalzeit, WDR-Fernsehen, 28.07.07)

Viele von uns befragte Tierärzte sind der Auffassung, dass Rodeo in der BRD gegen das geltende Tierschutzgesetz verstößt. Die Behörden der Länder sind der Auffassung, dass die Rechtslage ausreiche, um Tierquälerei bei Rodeo zu verhindern. Wir mussten leider immer wieder feststellen, dass das Gesetz von den Amtstierärzten vor Ort in der Regel nicht ausreichend angewandt wird. Die Bundesregierung sieht das genauso. In der Antwort Bundeslandwirtschaftsministeriums auf die Kleine Parlamentarische Anfrage des FDP-Abgeordneten Hans-Michael Goldmann zum Thema Rodeo heißt es: "Die allein für den Vollzug zuständigen Landesbehörden wurden bereits mehrfach gebeten, die Überwachungsmaßnahmen in diesem Bereich zu intensivieren."
Nachfolgend die Paragraphen/Leitlinien, die gegen Rodeo sprechen:

Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. IS. 530)

§ 1 Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Unser Kommentar: Rodeo ist kein "vernünftiger" Grund.

§3 Es ist verboten,

[...]
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, [...]

Kommentar vom Bundesverbraucherministerium (in einem Schreiben an IAC): "Sofern bei Rodeo-Veranstaltungen tierschutzwidrige Manipulationen am Tier mittels bestimmter mechanischer, elektrischer oder medikamentöser Art vorgenommen werden und dadurch das artgemäße Verhalten und die Bewegung eines Tieres erheblich einschränken oder das Tier zu Bewegungen zwingen, wodurch ihm nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, fallen derartige Manipulationen unter § 3 Tierschutzgesetz. Der Verstoß gegen ein in § 3 Tierschutzgesetz geregeltes Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Tierschutzgesetz dar."

Unser Kommentar: Der Flankengurt schränkt das Tier definitiv so ein und zwingt es zu Bewegungen, die unter § 3 genannt sind. Anderenfalls würde das Tier nicht bocken.

Leitlinien Tierschutz im Pferdesport (veröffentlicht vom BML, erarbeitet von der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport, Stand 1. Nov. 1992)
1. Umgang mit Pferden bei Ausbildung und Nutzung
f) Vertrauen des Tieres zum Menschen
Unbekanntes löst beim Pferd in der Regel Meidereaktionen aus. An fremde Dinge muss das Pferd deshalb langsam und mit sinnvoller Hilfengebung herangeführt und gewöhnt werden. Es ist falsch, in solchen Situationen auf das Pferd gewaltsam einzuwirken. Ziel beim Umgang mit dem Pferd muss sein, dass es den Menschen als ein Lebewesen erkennt, gegenüber dem keine schadensvermeidenden Reaktionen erforderlich sind und in dessen Gegenwart es sich auch in bedrohlich erscheinenden Situationen sicher fühlt. Das Vertrauen zum Menschen ist auch Voraussetzung für das Pferd, die Zeichen und Hilfen verstehen und annehmen zu können.

Unser Kommentar: Beim Rodeo wird gewaltsam auf das Pferd eingewirkt (beim Wild Horse Race und bei allen Disziplinen, bei denen der Flankengurt eingesetzt wird).

III. Ausrüstung und Geräte
1. Die Ausrüstung von Pferd und Reiter und ihre Anwendung
a) Ausrüstung allgemein

Die Ausrüstung muss zweckdienlich, dem Pferd angepasst und in einwandfreiem Zustand sein; sie darf keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. So darf eine Zäumung mit Hebelwirkung nur von Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand verwendet werden.
Sättel, Sattelunterlagen, Gurte, Geschirre u. a. sind so anzupassen und anzulegen, dass sie weder drücken noch scheuern können.

Unser Kommentar: Der Flankengurt löst ein starkes Druck- und Lästigkeitsgefühl aus und die Tiere versuchen mit aller Kraft, ihn loszuwerden, weshalb sie bocken..

d) Sporen
Die Benutzung von Sporen muss Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand vorbehalten bleiben, die in der Lage sind, dieses Hilfsmittel kontrolliert einzusetzen. Sporen dürfen nicht missbräuchlich eingesetzt werden. Ihr Einsatz darf nicht zu Verletzungen führen.
Es sind nur solche Sporen zu verwenden, die bei sachgerechter Anwendung nicht zu Stich oder Schnittverletzungen führen.

Unser Kommentar: Wir konnten bei Rodeo-Besuchen in der BRD feststellen, dass einige Reiter die Sporen in den Hals der Pferde stießen, wie das beim Rodeo in den Vereinigten Staaten üblich ist. Außerdem sahen wir sehr junge Kinder mit Sporen.

g) Unerlaubte Hilfsmittel und Manipulationen
Unerlaubt und tierschutzwidrig ist die Durchführung von Manipulationen oder die Anwendung von Hilfsmitteln durch die einem Pferd bei Ausbildung, Training und Nutzung ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt werden oder durch die Leiden oder Schäden entstehen können.

Unser Kommentar: Auch hier kommt der Flankengurt zum Tragen.

Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen
5. Ausbildung und Beschäftigung (Seite 21)
"... Alle Wildequiden sind in der Regel schreckhaft. Deshalb muss beim Umgang mit ihnen mit besonderem Einfühlungsvermögen vorgegangen werden."

Unser Kommentar: Das "Einfühlungsvermögen" der Cowboys und Cowgirls beim Rodeo ist nicht zu beobachten. Egal ob es sich um wirkliche Wildpferde oder um domestizierte Rassen handelt. Rodeo funktioniert mit "Einfühlungsvermögen" nicht.

Anlage 3, Erziehung und Ausbildung (Seite 34)
II. Verständigung zwischen Mensch und Tier
II.1 Mensch als Partner

Hierbei sind Anforderungen an den Menschen: Einfühlungsvermögen, Geduld und Konsequenz, Kenntnis des angeborenen Artverhaltens, des erworbenen Individualverhaltens und die Fähigkeit, mit Hilfe des Ausdrucksverhaltens auf die jeweilige Befindlichkeit des Tieres zu schließen.
Der Mensch muss sich bei der verhaltensgerechten Ausbildung als überlegener Partner des Tieres verstehen, aber nicht durch Anwendung von Gewalt, sondern mit Einfühlungsvermögen, Geduld und Konsequenz.

Unser Kommentar: Diese Richtlinie wird beim Rodeo nicht erfüllt.

Außerdem greifen beim Rodeo Paragraphen zur Bekämpfung von Tierseuchen. Im Jahr 2001 konnten aufgrund der Maul- und Klauenseuche für einige Monate die Rodeos entweder überhaupt nicht, oder nur mit Pferden stattfinden, da die Rinder unter die Quarantäne-Bestimmungen fielen. Ebenso versuchte ein Veranstalter im Jahr 2004 Team/Cattle Penning bei Rodeoveranstaltungen zu etablieren. Glücklicherweise fiel auch das an einigen Orten den Maßnahmen zur Vermeidung von Rinderseuchen zum Opfer.

Übrigens stellen die Kasernen der US-Army im Fall von Rodeo kein "Hoheitsgebiet" dar. Das Bundeslandwirtschaftsministerium teilte uns mit: "Soweit eine Tat nur nach dem Recht des Aufnahmestaates (Bundesrepublik) strafbar oder als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen ist, besteht ausschließlich deutsche Gerichtsbarkeit. Grundsätzlich ist daher das Tierschutzgesetz auch auf dem Gelände der NATO-Truppen anwendbar."

Fazit: Rodeo kann aufgrund seiner Wesensart nicht tierschutzgerecht durchgeführt werden. Bei entsprechendem persönlichen Einsatz seitens der Behörden und Betreiber von Reithallen, findet man immer eine Möglichkeit ein Rodeo zu verhindern. So sprachen sich im Jahr 2003 trotz bereits gedruckter Prospekte drei Städte gegen Rodeo aus. Dies waren München, Hamburg und Nordhausen. In 2004 fiel in Wetzlar das Rodeo wegen zusätzlicher Auflagen des Veterinäramtes aus. Im April 2005 untersagte Ludwigshafen Rodeos und im Mai 2005 erteilte die Stadt Bamberg keine Genehmigung. Es geht also!


Die Rolle der Staatsanwälte und Gutachter

Immer wieder schreiben uns Behörden, dass die bestehenden Gesetze vollkommen ausreichten, um Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern bzw. zu ahnden. Trotz Video- und Fotobeweisen werden die meisten Strafanzeigen jedoch eingestellt. Das liegt daran, dass als Gutachter fast immer automatisch der jeweils zuständige Amtstierarzt herangezogen wird. Dieser wird jedoch nicht zugeben, dass er eine Rodeoveranstaltung nicht richtig überwacht hat und Verstöße gegen das Tierschutzgesetz durchgehen ließ. Vielleicht ist er oder sie sogar Ziel einer Fachaufsichtsbeschwerde gewesen? Oder vielleicht besteht sogar ein recht freundschaftliches Verhältnis zu den Rodeoleuten? Ein solcher Gutachter wird folglich im Nachhinein nichts Negatives an einer Rodeoveranstaltung finden können.

Einen sehr guten Erfolg hatte INITIATIVE ANTI-CORRIDA mit einer Anzeige wegen Wildschweinfangens und Wildkuhmelkens im Landkreis Emsland. Zwar stellte die Staatsanwaltschaft Osnabrück das Verfahren ein, jedoch nur gegen eine Zahlung von € 500 seitens des Veranstalters an einen guten Zweck (Spendenquittung durfte nicht angefordert werden). Eine gleichzeitig eingereichte Fachaufsichtsbeschwerde führte zu einem Verbot dieser beiden Rodeo-Disziplinen im Amtsbereich der Bezirksregierung Weser-Ems.

Leider sind die negativen Beispiele eher die Regel. Hier ein Auszug aus der Begründung eines eingestellten Verfahrens von der Staatsanwalt Frankenthal wegen der Vorfälle rund um ein Rodeo in Speyer. Zitat:

"... Aufgrund Ihres Vortrages muss davon ausgegangen werden, daß Sie und Ihre "Mitstreiter" sich zu dem alleinigen Zweck - nach Angabe der Beschuldigten auch unbefugt - auf das Gelände begeben haben, um eventuelle Verstöße gegen das Tierschutzgesetz ausfindig zu machen und zur Anzeige zu bringen. Unter solchen Umständen sind Zeugen aufgrund der erkennbaren Belastungstendenzen und subjektiven Sichtweise kritisch auf Ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen. Es bestehen daher Zweifel, ob Ihre Aussage und die Ihrer "Mitstreiter" in einer Beweislage, in der letztlich Aussage gegen Aussage steht, einen für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Nachweis zu erbringen vermögen."

Ein Kommentar erübrigt sich hier ...

 

 

 

 

 

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